Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung BMLVS – A 4/A 5
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.09.2007
Außerkrafttretensdatum
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Aufbau der Grundausbildung und Ausbildungsformen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Grundausbildung ist modular aufzubauen und hat folgende Ausbildungsabschnitte (Module) zu umfassen:
ein Fachmodul für den technischen Dienst.
(2)Absatz 2,Das Einführungsmodul dient der Erstorientierung im Bundesdienst und hat die für die Dienstverrichtung unmittelbar notwendigen Grundlagenkenntnisse zu vermitteln. Es ist als Lehrgang in der Dauer von höchstens einer Woche durchzuführen und hat die in der Anlage 1 enthaltenen Ausbildungsfächer zu umfassen (Lehr- und Stundenplan „Einführungsmodul“).
(3)Absatz 3,Das Basismodul dient der Vermittlung des für die Dienstverrichtung erforderlichen rechtlichen Basiswissens. Es ist als Lehrgang durchzuführen und hat zu umfassen
für die Verwendungsgruppe A 4 in den Verwendungen Verwaltungsdienst und sonstige Verwendungen die in der Anlage 2 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Basismodul A 4“) und
für die Verwendungsgruppe A 4 in der Verwendung technischer Dienst und für die Verwendungsgruppe A 5 die in der Anlage 3 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Basismodul A 4 – Technischer Dienst“, „Basismodul A 5“).
(4)Absatz 4,Das Fachmodul dient der Vermittlung und Vertiefung des für den technischen Dienst erforderlichen Fachwissens und hat die in der Anlage 4 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Fachmodul A 4 – Technischer Dienst“) zu umfassen.
Schlagworte
Lehrplan
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2016
Gesetzesnummer
20005460
Dokumentnummer
NOR40090947