Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 4 für Paragraph eins, Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 4 für
den technischen Dienst und
die sonstigen Verwendungen,
die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 5 und die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung.