Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung BMLVS – A 1
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.06.2009
Außerkrafttretensdatum
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ablauf der Grundausbildung (Prüfungsplan)
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Im Rahmen der Grundausbildung sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Module zu absolvieren. Diese können in beliebiger Reihenfolge absolviert werden.
(2)Absatz 2,Die einzelnen Lehrgänge sind dem dienstlichen Bedarf entsprechend abzuhalten. Als Vortragende sind entsprechend qualifizierte Bedienstete nach Möglichkeit aus dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport heranzuziehen. Die Vermittlung der Ausbildungsinhalte ist auch zulässig in Form von Seminaren oder e-learning-Systemen oder Traineeprogrammen oder praktischen Verwendungen oder Selbststudien oder anderen geeigneten Formen.
(3)Absatz 3,Nach positiver Absolvierung aller Module ist die Grundausbildung abgeschlossen. Die erforderlichen Kenntnisse der Lehrinhalte des Basismoduls sind jedenfalls durch die positive Beurteilung der in der jeweiligen Prüfungsordnung angeführten Prüfungsfächer nachzuweisen. Die erforderlichen Kenntnisse der Lehrinhalte des Fachmodules sind nachzuweisen
für den rechtskundigen Dienst und die sonstigen Verwendungen durch die positive Beurteilung der Hausarbeit,
für den technischen Dienst durch die positive Beurteilung der in der Prüfungsordnung angeführten Prüfungsfächer und der Hausarbeit,
für den Baudienst durch die positive Beurteilung der in der Prüfungsordnung angeführten Prüfungsfächer,
für den Vermessungsdienst durch die positive Beurteilung der in § 3 Abs. 4 angeführten Ausbildungsmodule nach § 13 BEV-Grundausbildungsverordnung und der Hausarbeit undfür den Vermessungsdienst durch die positive Beurteilung der in Paragraph 3, Absatz 4, angeführten Ausbildungsmodule nach Paragraph 13, BEV-Grundausbildungsverordnung und der Hausarbeit und
für den Bibliotheksdienst durch den erfolgreichen Abschluss des Grundlehrganges im Rahmen des interuniversitären Universitätslehrganges „Master of Science (Library and Information Studies)“.
(4)Absatz 4,Über die Lehrinhalte des Einführungs- und des Wahlmodules sowie der Job-Rotation sind keine Prüfungen abzulegen. In diesen Fällen ist die Teilnahme zu bestätigen.
Schlagworte
Einführungsmodul
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2016
Gesetzesnummer
20005446
Dokumentnummer
NOR40105702