Bundesrecht konsolidiert

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Interessenkonflikte- und Informationen für Kunden-Verordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Interessenkonflikte- und Informationen für Kunden-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 216/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.11.2007

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018

Abkürzung

IIKV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Anforderungen an Informationen über Hinweise auf frühere Wertentwicklungen

Paragraph 4,

Informationen, die ein Rechtsträger an Privatkunden richtet, die einen Hinweis auf die frühere Wertentwicklung eines Finanzinstruments, eines Finanzindexes oder einer Wertpapierdienstleistung enthalten, haben gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 2, WAG 2007 folgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. Ziffer eins
    Ein Hinweis im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 2, WAG 2007 darf bei der Mitteilung nicht im Vordergrund stehen.
  2. Ziffer 2
    Die Informationen müssen geeignete Angaben zur Wertentwicklung enthalten, die sich auf die unmittelbar vorausgehenden fünf Jahre beziehen, in denen das Finanzinstrument angeboten, der Finanzindex festgestellt oder die Wertpapierdienstleistung erbracht wurde; im Falle eines Zeitraums von weniger als fünf Jahren müssen sich diese Angaben auf den gesamten Zeitraum beziehen, und bei einem längeren Zeitraum kann der Rechtsträger beschließen, über die fünf Jahre hinauszugehen, wobei diesen Angaben zur Wertentwicklung in jedem Falle vollständige Zwölfmonatszeiträume zugrunde zu legen sind.
  3. Ziffer 3
    Der Referenzzeitraum und die Informationsquelle sind eindeutig anzugeben.
  4. Ziffer 4
    Die Informationen müssen eine deutliche Warnung dahingehend enthalten, dass sich die Zahlenangaben auf die Vergangenheit beziehen und dass die frühere Wertentwicklung kein verlässlicher Indikator für künftige Ergebnisse ist.
  5. Ziffer 5
    Stützt sich die Angabe auf eine andere Währung als die des Mitgliedstaats, in dem der Privatkunde ansässig ist, so ist diese Währung eindeutig anzugeben und eine Warnung dahingehend abzugeben, dass die Rendite infolge von Währungsschwankungen steigen oder fallen kann.
  6. Ziffer 6
    Beruht die Angabe auf der Bruttowertentwicklung, so ist anzugeben, wie sich Provisionen, Gebühren und andere Entgelte auswirken.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2017

Gesetzesnummer

20005436

Dokumentnummer

NOR40090697

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