Bundesrecht konsolidiert

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Emittenten-Compliance-Verordnung 2007 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Emittenten-Compliance-Verordnung 2007

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 213/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 214/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

15.08.2016

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018

Abkürzung

ECV 2007

Index

21/05 Börse

Text

2. Abschnitt
Grundsätze für die Informationsweitergabe im Unternehmen

Vertraulichkeitsbereiche

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Jeder Emittent hat die in seinem Unternehmen bestehenden ständigen Vertraulichkeitsbereiche nach den in Paragraph 3, Ziffer 3, erster Satz festgelegten Kriterien zu ermitteln und in der Compliance-Richtlinie (Paragraph 12,) festzuhalten. Änderungen in der strukturellen Zusammensetzung der ständigen Vertraulichkeitsbereiche sind den Mitgliedern der Geschäftsleitung und den Arbeitnehmern des Emittenten in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
  2. Absatz 2,Emittenten, die ausschließlich eine Holdingfunktion ausüben, steht es frei, das gesamte Unternehmen des Emittenten – ungeachtet des Bestehens verschiedener Unternehmensbereiche (Paragraph 3, Ziffer 3, erster Satz) – als einen einzigen Vertraulichkeitsbereich zu definieren, sofern die Größe des Unternehmens die Einrichtung verschiedener Vertraulichkeitsbereiche als untunlich erscheinen lässt und die Möglichkeit der Überprüfung durch den Compliance-Verantwortlichen (Paragraph 13,) keinerlei Einschränkung erfährt.
  3. Absatz 3,Der Emittent hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 3, Ziffer 3, erster Satz vorübergehende (projektbezogene) Vertraulichkeitsbereiche auf geeignete Weise einzurichten sowie den Beginn, das Ende und die Bezeichnung des Vertraulichkeitsbereiches und die darin ausgeübte Tätigkeit schriftlich festzuhalten und dem Compliance-Verantwortlichen zur Kenntnis zu bringen.
  4. Absatz 4,Vertraulichkeitsbereiche sind von anderen Unternehmensbereichen durch geeignete organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von compliance-relevanten Informationen abzugrenzen. Als geeignete organisatorische Maßnahmen sind insbesondere ein Versperren von Behältern und Schränken, eine räumliche Trennung, Zutrittsbeschränkungen, personelle Unvereinbarkeitsbestimmungen oder EDV-Zugriffsbeschränkungen anzusehen.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2016,)

Im RIS seit

17.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2017

Gesetzesnummer

20005439

Dokumentnummer

NOR40186066

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