Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Emittenten-Compliance-Verordnung 2007 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Emittenten-Compliance-Verordnung 2007

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 213/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 214/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

15.08.2016

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018

Abkürzung

ECV 2007

Index

21/05 Börse

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    „Insiderinformation“ ist eine Information, die die Voraussetzungen gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.6.2014 Seite 1, erfüllt.
  2. Ziffer eins a
    „Compliance-relevante Information“ ist eine Insiderinformation im Sinne der Ziffer eins, oder eine sonstige Information, die vertraulich und kurssensibel ist.
  3. Ziffer 2
    „Finanzinstrumente des Emittenten“ sind Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 3, Absatz eins, Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, in demselben Umfang, wie sie von der Bestimmung des Artikel 19, Absatz 11, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, erfasst sind.
  4. Ziffer 3
    „Vertraulichkeitsbereiche“ sind sowohl ständige als auch vorübergehend (projektbezogen) eingerichtete Unternehmensbereiche, in denen Personen regelmäßig oder anlassbezogen Zugang zu compliance-relevanten Informationen haben. Als ständige Vertraulichkeitsbereiche gelten insbesondere:
    Aufsichtsrat, Geschäftsleitung, Zentralbetriebsrat, die Gesamtheit der im Unternehmen des Emittenten gewählten Betriebsräte, sofern nicht ein Zentralbetriebsrat besteht, sowie die für Controlling, Finanzen, Rechnungswesen und Kommunikation zuständigen Unternehmensbereiche.
  5. Ziffer 4
    „Personen aus Vertraulichkeitsbereichen“ sind Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Emittenten stehen und organisatorisch oder funktionell einem Vertraulichkeitsbereich zur Dienstverrichtung zugeordnet sind, sowie Mitglieder der Geschäftsleitung und des Aufsichtsrates. Als Personen aus Vertraulichkeitsbereichen gelten weiters sonst für den Emittenten tätige natürliche Personen, juristische Personen, Personenhandelsgesellschaften, Eingetragene Erwerbsgesellschaften und Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigungen, die regelmäßig oder anlassbezogen Zugang zu compliance-relevanten Informationen haben.

Im RIS seit

17.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2017

Gesetzesnummer

20005439

Dokumentnummer

NOR40186065

Navigation im Suchergebnis