Bundesrecht konsolidiert

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Name, Abkürzung und Emblem - Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung (UNCCD) Art. 1

Kurztitel

Name, Abkürzung und Emblem - Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung (UNCCD)

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 183/2007

Typ

K

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

31.07.2007

Außerkrafttretensdatum

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2006,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name, die Abkürzung und das Emblem des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika (UNCCD), welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

Schlagworte

BGBl. Nr. 260/1970

Im RIS seit

13.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2012

Gesetzesnummer

20005407

Dokumentnummer

NOR40143228

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