(9)Absatz 9,Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann unter Berücksichtigung der epidemiologischen Verhältnisse Ausnahmen von den verpflichtenden Kontrolluntersuchungen gemäß Abs. 1 in nicht milchliefernden Beständen in einem Bundesland für die Dauer von einem Jahr gewähren, sofern in diesem BundeslandDie Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann unter Berücksichtigung der epidemiologischen Verhältnisse Ausnahmen von den verpflichtenden Kontrolluntersuchungen gemäß Absatz eins, in nicht milchliefernden Beständen in einem Bundesland für die Dauer von einem Jahr gewähren, sofern in diesem Bundesland
in keinem Betrieb innerhalb der vorangegangenen zwei Kalenderjahre Neuausbrüche festgestellt wurden,
der Anteil von amtlich anerkannten BVD-virusfreien Betrieben mindestens 95% beträgt,
die Kontrolluntersuchungen gemäß Abs. 1 bis zum Zeitpunkt des Beginns der Ausnahmeregelung im gesamten Bundesland ordnungsgemäß abgewickelt wurden unddie Kontrolluntersuchungen gemäß Absatz eins bis zum Zeitpunkt des Beginns der Ausnahmeregelung im gesamten Bundesland ordnungsgemäß abgewickelt wurden und
ein Überwachungsprogramm gemäß § 9a durchgeführt wird.ein Überwachungsprogramm gemäß Paragraph 9 a, durchgeführt wird.
Das betreffende Bundesland sowie die Untersuchungsstelle der AGES sind von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz in den Amtlichen Veterinärnachrichten kundzumachen.