Bundesrecht konsolidiert

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BVD-Verordnung 2007 § 9

Kurztitel

BVD-Verordnung 2007

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 178/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 92/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

08.05.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Kontrolluntersuchung zur Herdenüberwachung

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,In allen dieser Verordnung unterliegenden Rinderbeständen Österreichs sind nach Abschluss der Grunduntersuchung Kontrolluntersuchungen durchzuführen. Die Ergebnisse der Kontrolluntersuchung gelten ausschließlich für einen Bestand.
  2. Absatz 2,Die Kontrolluntersuchung amtlich anerkannt BVD-virusfreier Bestände ist mindestens einmal innerhalb von 14 Monaten durchzuführen. Die Kontrolluntersuchung ist wie folgt vorzunehmen:
    1. Ziffer eins
      über Antikörperuntersuchung einer Tankmilchprobe oder
    2. Ziffer 2
      über Einzelgemelke oder Blutproben einer Jungkuhgruppe oder
    3. Ziffer 3
      über das Jungtierfenster.
  3. Absatz 3,Bei Tankmilchproben ist die Kontrolluntersuchung abgeschlossen, wenn die Tankmilchprobe den Grenzwert für BVD-virusfreie Bestände nicht überschreitet und kein Rind des Bestandes Kontakt mit einem verdächtigen Rind hatte. Bei entsprechenden epidemiologischen Hinweisen kann die Behörde weiterführende Untersuchungen anordnen.
  4. Absatz 4,Bei der Untersuchung der Jungkuhgruppe ist die Kontrolluntersuchung abgeschlossen, wenn alle Milch- oder Blutproben der Jungkuhgruppe ein Antikörper-negatives Ergebnis aufweisen und kein Rind des Bestandes Kontakt mit einem verdächtigen Rind hatte.
  5. Absatz 5,Bei der Untersuchung des Jungtierfensters ist die Kontrolluntersuchung abgeschlossen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Alle Blutproben des Jungtierfensters müssen ein Antikörper-negatives Ergebnis aufweisen, wobei der Altersunterschied zwischen dem ältesten und dem jüngsten Rind des Jungtierfensters wenigstens vier Monate betragen muss und
    2. Ziffer 2
      kein Rind des Bestandes Kontakt mit einem verdächtigen Rind hatte.
  6. Absatz 6,Ergibt die Kontrolluntersuchung einen Verdacht auf ein aktuelles BVD-Geschehen, so ist die Untersuchung gemäß Paragraph 8, fortzuführen.
  7. Absatz 7,Bestände gelten nach abgeschlossener Kontrolluntersuchung als amtlich anerkannt BVD-virusfrei.
  8. Absatz 8,Bestände, in denen der Abschluss der Kontrolluntersuchung auf Grund einer zu geringen Anzahl untersuchungsfähiger Rinder nicht möglich ist, gelten als amtlich anerkannt BVD-virusfrei, wenn von untersuchungsfähigen Rindern gezogene Blutproben ein Antikörper-negatives Untersuchungsergebnis zeigen oder alle nachgeborenen Kälber innerhalb der ersten sieben Lebenstage mit negativem Ergebnis auf BVD-Antigen untersucht wurden und seit der Grund- oder letzten Kontrolluntersuchung kein Rind Kontakt mit einem verdächtigen Rind hatte. Rinder, bei welchen im Rahmen einer vorangegangenen Untersuchung nach dem zwölften Lebensmonat Antikörper festgestellt wurden, sind von dieser Untersuchungspflicht ausgenommen.
  9. Absatz 9,Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann unter Berücksichtigung der epidemiologischen Verhältnisse Ausnahmen von den verpflichtenden Kontrolluntersuchungen gemäß Absatz eins, in nicht milchliefernden Beständen in einem Bundesland für die Dauer von einem Jahr gewähren, sofern in diesem Bundesland
    1. Ziffer eins
      in keinem Betrieb innerhalb der vorangegangenen zwei Kalenderjahre Neuausbrüche festgestellt wurden,
    2. Ziffer 2
      der Anteil von amtlich anerkannten BVD-virusfreien Betrieben mindestens 95% beträgt,
    3. Ziffer 3
      die Kontrolluntersuchungen gemäß Absatz eins bis zum Zeitpunkt des Beginns der Ausnahmeregelung im gesamten Bundesland ordnungsgemäß abgewickelt wurden und
    4. Ziffer 4
      ein Überwachungsprogramm gemäß Paragraph 9 a, durchgeführt wird.
    Das betreffende Bundesland sowie die Untersuchungsstelle der AGES sind von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz in den Amtlichen Veterinärnachrichten kundzumachen.
  10. Absatz 10,Als Neuausbruch gemäß Absatz 9, gilt jedenfalls der Nachweis eines PI gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, In der Folge ist entsprechend mit dem Bekämpfungsverfahren gemäß Paragraph 8, sowie den Kontrolluntersuchungen gemäß Absatz eins, fortzufahren.

Schlagworte

Milchprobe, Grunduntersuchung

Im RIS seit

09.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2018

Gesetzesnummer

20005403

Dokumentnummer

NOR40201711

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