Bundesrecht konsolidiert

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BVD-Verordnung 2007 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BVD-Verordnung 2007

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 178/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 333/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

03.10.2012

Außerkrafttretensdatum

01.04.2015

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

2. Abschnitt
Untersuchung, Probenentnahme und elektronische Übermittlung von Bestands- und Tierdaten

Paragraph 3,
  1. Absatz einsSofern mit den Amtstierärzten nicht das Auslangen gefunden werden kann, sind mit der Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Untersuchungen vom Landeshauptmann
    1. Ziffer eins
      besonders geschulte und nachweislich qualifizierte Tierärzte,
    2. Ziffer 2
      für die Entnahme von Proben auch andere geeignete Personen, soweit es sich nicht um den Tierärzten vorbehaltene Tätigkeiten gemäß Paragraph 12, des Tierärztegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975,, handelt und
    3. Ziffer 3
      für die Entnahme von Tankmilchproben auch Organisationen, die über zertifizierte und automatisierte Probenentnahmesysteme verfügen,
    mit Bescheid zu beauftragen.
  2. Absatz 2Die Schulung nach Absatz eins, Ziffer eins, ist vom Landeshauptmann zu organisieren. Er kann sich hiezu eines gemäß Paragraph 2, Tiergesundheitsdienst-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 443 aus 2005,, anerkannten Tiergesundheitsdienstes des Landes bedienen.
  3. Absatz 3Im Rahmen der amtlichen Kennzeichnung ist die Entnahme von Ohrgewebsproben durch den Tierbesitzer unter folgenden Bedingungen und Auflagen zulässig:
    1. Ziffer eins
      Der Bestand ist amtlich anerkannt BVD-virusfrei.
    2. Ziffer 2
      Der Tierbesitzer hat im Rahmen seiner Mitgliedschaft im Tiergesundheitsdienst des Landes an einer Ausbildung im Rahmen eines Tiergesundheitsdienst-Programmes teilgenommen, in welchem ihm nachweislich die für die ordnungsgemäße und tierschutzgerechte Probenentnahme (einschließlich der ordnungsgemäßen Verpackung und Einsendung der Probe) erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse vom Betreuungstierarzt so vermittelt wurden, dass er in der Lage ist, diese Tätigkeiten fachgerecht durchzuführen. Der vorgenannten Schulung im Rahmen eines Tiergesundheitsdienst Programmes gleichzusetzen ist eine vom Landeshauptmann zu organisierende, vom Tiergesundheitsdienst unabhängige Schulung, in der dieselben Fertigkeiten und Kenntnisse durch einen amtlichen Tierarzt nachweislich erfolgreich vermittelt werden.
    3. Ziffer 3
      Die entnommene Probe ist spätestens am nächstfolgenden Werktag unter Angabe, dass die Probenentnahme durch den Tierbesitzer erfolgte, welcher die erforderliche Schulung erfolgreich absolviert hat, nachweislich an eine vom Landeshauptmann festzusetzende und gemäß Paragraph 4, zugelassene Untersuchungsstelle einzusenden oder per Boten überbringen zu lassen.
  4. Absatz 4Der Landeshauptmann ist verpflichtet, die Registrierungsnummern aller amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestände einschließlich des Datums der Grund- oder letzten Kontrolluntersuchung entweder unter Nutzung bereits bestehender Datenbanken zumindest wöchentlich über eine Schnittstelle ins VIS zu übermitteln oder direkt im VIS einzutragen.

Im RIS seit

04.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

20005403

Dokumentnummer

NOR40142751

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