Der mit Wirkung vom 2. Juli 2001 errichtete Evangelische Gemeindeverband A.B. für Kaisermühlen-Kagran, dem als kirchliche Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit gemäß §§ 8 und 60 der Kirchenverfassung die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zukam, wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 2006 zur selbständigen Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Kaisermühlen und Kagran umgewandelt. Gemäß § 4 Abs. 1 leg.cit. genießt sie die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.Der mit Wirkung vom 2. Juli 2001 errichtete Evangelische Gemeindeverband A.B. für Kaisermühlen-Kagran, dem als kirchliche Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit gemäß Paragraphen 8 und 60 der Kirchenverfassung die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zukam, wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 2006 zur selbständigen Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Kaisermühlen und Kagran umgewandelt. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, leg.cit. genießt sie die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.