Bundesrecht konsolidiert

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Bluetongue-Überwachungsverordnung § 7

Kurztitel

Bluetongue-Überwachungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 158/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 24/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

21.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BTÜ-V

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Pflichten des Betriebsinhabers bzw. Tierbesitzers

Paragraph 7,

Die Betriebsinhaber bzw. Tierbesitzer sind im Zusammenhang mit den Untersuchungen bzw. sonstigen Maßnahmen nach den Paragraphen 4 und 5 gemäß Paragraph 2, Absatz 5, TGG insbesondere dazu verpflichtet,

  1. Ziffer eins
    den behördlichen Organen Zutritt zu den betrieblichen Räumlichkeiten, Grundstücken und Tieren zu gewähren,
  2. Ziffer 2
    ihnen bei der Vorbereitung und Durchführung der Probennahmen sowie gegebenenfalls bei der Auswahl von Sentineltieren die nötige Hilfestellung zu leisten,
  3. Ziffer 3
    Verbringungen, Verenden, Töten oder Schlachten von Sentineltieren unverzüglich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden (Paragraph 5, Absatz 3,),
  4. Ziffer 4
    die Aufstellung von Vektorfallen (Paragraph 6, Absatz eins,) zu dulden und den behördlichen Organen bei der Aufstellung und dem Betrieb dieser Fallen die nötige Hilfestellung zu leisten, sowie
  5. Ziffer 5
    die zu untersuchenden Tiere bei angekündigten Untersuchungen so bereitzuhalten, dass eine Probennahme durch den amtlichen Tierarzt bei fünf Tieren längstens binnen einer halben Stunde möglich ist.

Im RIS seit

26.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

20005376

Dokumentnummer

NOR40114887

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