Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Hämovigilanz-Verordnung 2007 § 7a

Kurztitel

Hämovigilanz-Verordnung 2007

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 155/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 6/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7a

Inkrafttretensdatum

10.01.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HäVO 2007

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Tätigkeitsbericht der Blutspendeeinrichtung

Paragraph 7 a,

Jede Blutspendeeinrichtung ist verpflichtet, dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen bis spätestens 30. April des Folgejahres einen Jahresbericht über die Gewinnung und Verteilung von Blut und Blutbestandteilen an Krankenanstalten, Krankenhausblutdepots und Betriebe, die Arzneimittel herstellen, kontrollieren oder in Verkehr bringen, vorzulegen. Der jährliche Bericht hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    die Gesamtzahl der Spender von Blut und Blutbestandteilen,
  2. Ziffer 2
    die Gesamtzahl der Spenden,
  3. Ziffer 3
    eine Liste der belieferten Krankenhausblutdepots und Krankenanstalten,
  4. Ziffer 4
    die Gesamtzahl der nicht verwendeten Spenden,
  5. Ziffer 5
    die Anzahl jeder hergestellten und verteilten Blutbestandteile,
  6. Ziffer 6
    Inzidenz und Prävalenz von durch Transfusionen übertragbaren Infektionsmarkern in Blut oder Blutbestandteilen,
  7. Ziffer 7
    die Anzahl von Produktrückrufen und
  8. Ziffer 8
    die Anzahl der gemeldeten ernsten Zwischenfälle und unerwünschten Reaktionen.

Im RIS seit

20.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Gesetzesnummer

20005372

Dokumentnummer

NOR40135297

Navigation im Suchergebnis