Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 20
Inkrafttretensdatum
24.02.2022
Außerkrafttretensdatum
20.10.2025
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Der Titel und die §§ 1, 2 Z 1 und 2, 3 Abs. 1, 4 Abs. 2, 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 Z 5, 7 Abs. 1 und 2, 14 Z 5, 15 Abs. 1 und 2, 16 und 18 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2022 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.Der Titel und die Paragraphen eins, 2, Ziffer eins und 2, 3 Absatz eins, 4, Absatz 2, 5, Absatz eins, 6, Absatz 2, Ziffer 5, 7, Absatz eins und 2, 14 Ziffer 5, 15, Absatz eins und 2, 16 und 18 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2022, treten am 1. Jänner 2022 in Kraft. (2)Absatz 2,Für Tätigkeiten gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2022 hat die Erhebung der Teilindizes des Erzeugerpreisindex von Dienstleistungen erstmalig für die Berichtsperioden erstes Quartal 2021 bis viertes Quartal 2022 im ersten Quartal 2023 zu erfolgen. Die Auskunftspflichtigen haben die Auskunft gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 bis zum 15. Jänner 2023 und in Folge vierteljährlich (§ 3 Abs. 1 Z 3) über das vorangehende Berichtsquartal bis zum 15. des dem Berichtsquartal folgenden Monats zu erteilen. Die Veröffentlichung (§ 15 Abs. 1 Z 6) der Teilindizes des Erzeugerpreisindex von Dienstleistungen für Tätigkeiten gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2022 hat erstmalig mit 28. Juni 2024 zu erfolgen.Für Tätigkeiten gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2022, hat die Erhebung der Teilindizes des Erzeugerpreisindex von Dienstleistungen erstmalig für die Berichtsperioden erstes Quartal 2021 bis viertes Quartal 2022 im ersten Quartal 2023 zu erfolgen. Die Auskunftspflichtigen haben die Auskunft gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4 bis zum 15. Jänner 2023 und in Folge vierteljährlich (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,) über das vorangehende Berichtsquartal bis zum 15. des dem Berichtsquartal folgenden Monats zu erteilen. Die Veröffentlichung (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6,) der Teilindizes des Erzeugerpreisindex von Dienstleistungen für Tätigkeiten gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2022, hat erstmalig mit 28. Juni 2024 zu erfolgen.
Im RIS seit
24.02.2022
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2025
Gesetzesnummer
20005364
Dokumentnummer
NOR40242522