Bundesrecht konsolidiert

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Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft § 15

Kurztitel

Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 147/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 222/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

21.10.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Veröffentlichung der Ergebnisse

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Die Bundesanstalt hat die Indizes gemäß Paragraph eins, der Öffentlichkeit kostenlos im Internet zugänglich zu machen:
    1. Ziffer eins
      den Großhandelspreisindex innerhalb von zehn Tagen nach Ende des Berichtsmonats,
    2. Ziffer 2
      den Baupreisindex innerhalb von 40 Tagen nach Ende des Berichtsquartals,
    3. Ziffer 3
      den Baukostenindex innerhalb von 15 Tagen nach Ende des Berichtsmonats,
    4. Ziffer 4
      den Preisindex für Ausrüstungsgüter innerhalb von 90 Tagen nach Ende des Berichtsquartals,
    5. Ziffer 5
      den Erzeugerpreisindex von Sachgütern innerhalb von 50 Tagen nach Ende des Berichtsmonats,
    6. Ziffer 6
      den Erzeugerpreisindex von Dienstleistungen innerhalb von 90 Tagen nach Ende des Berichtsquartals.
  2. Absatz 2,Die Veröffentlichung gemäß Absatz eins, hat unter Berücksichtigung des Paragraph 19, Absatz 2, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in folgender Tiefengliederung zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      der Großhandelspreisindex in Teilindizes auf der sechsten Ebene der ÖCPA,
    2. Ziffer 2
      der Baupreisindex in der Gliederung Hochbau (untergliedert nach Wohnungs- und Siedlungsbau und Sonstiger Hochbau) und Tiefbau (untergliedert nach Straßenbau, Brückenbau und Sonstiger Tiefbau),
    3. Ziffer 3
      der Baukostenindex für den Wohnhaus- und Siedlungsbau untergliedert in Baumeisterarbeiten und Gesamtbaukosten,
    4. Ziffer 4
      der Baukostenindex für den Tiefbau untergliedert in Straßenbau und Brückenbau (jeweils untergliedert in Lohnkosten und Sonstige Baukosten),
    5. Ziffer 5
      der Preisindex für Ausrüstungsgüter in Teilindizes auf der Ebene der Abteilungen der ÖCPA,
    6. Ziffer 6
      der Erzeugerpreisindex von Sachgütern in Teilindizes auf der Ebene der Abteilungen der ÖNACE und der Abteilungen der ÖCPA,
    7. Ziffer 7
      der Erzeugerpreisindex von Dienstleistungen in Teilindizes auf der Ebene der Abteilungen, Gruppen und Klassen der ÖNACE.
  3. Absatz 3,Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Indizes durch Metadaten entsprechend dem Special Data Dissemination Standard des Internationalen Währungsfonds zu dokumentieren. Insbesondere sind für alle Indizes die jeweils gültigen Gewichtungsschemata und die Verkettungsfaktoren (für alle existierenden alten Indexreihen) auf der Homepage der Bundesanstalt kostenlos zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4,In den von der Bundesanstalt veröffentlichten Index-Reihen ist der jeweils aktuelle Indexwert als vorläufig anzusehen. Ein als vorläufig veröffentlichter Index ist für den Baukostenindex in der drittfolgenden Periode, für die Erzeugerpreise für den Produzierenden Bereich in der zweitfolgenden Periode und für alle anderen Indizes in der folgenden Periode in endgültiger Form vorzulegen.
  5. Absatz 5,In den von der Bundesanstalt veröffentlichten Index-Reihen sind Revisionen deutlich zu kennzeichnen.
  6. Absatz 6,Die Veröffentlichungstermine für alle in Paragraph eins, genannten Indizes sind bis 31. Dezember des der Veröffentlichung des Indizes vorangehenden Jahres der Öffentlichkeit bekannt zu geben.

Schlagworte

Wohnhausbau

Im RIS seit

20.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

20005364

Dokumentnummer

NOR40272224

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2007/147/P15/NOR40272224

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