(1)Absatz eins,Weder das Inverkehrbringen noch die Inbetriebnahme von Produkten, die mit der in § 5 genannten CE-Kennzeichnung versehen sind, darf unter Berufung auf die Ökodesign-Anforderungen betreffend die in Anlage I Teil 1 genannten Ökodesign-Parameter untersagt, beschränkt oder behindert werden, wennWeder das Inverkehrbringen noch die Inbetriebnahme von Produkten, die mit der in Paragraph 5, genannten CE-Kennzeichnung versehen sind, darf unter Berufung auf die Ökodesign-Anforderungen betreffend die in Anlage römisch eins Teil 1 genannten Ökodesign-Parameter untersagt, beschränkt oder behindert werden, wenn
die betreffenden Ökodesign-Parameter von der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift erfasst sind und das Produkt allen einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift entspricht oder
die jeweils geltende ergänzende Rechtsvorschrift vorsieht, dass keine Ökodesign-Anforderung erforderlich ist.