Bundesrecht konsolidiert

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Ökodesign-Verordnung 2007 § 6

Kurztitel

Ökodesign-Verordnung 2007

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 126/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 187/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

22.06.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ODV 2007

Index

26/01 Wettbewerbsrecht
50/01 Gewerbeordnung
95/01 Elektrotechnik

Text

Freier Warenverkehr

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Weder das Inverkehrbringen noch die Inbetriebnahme von Produkten, die mit der in Paragraph 5, genannten CE-Kennzeichnung versehen sind, darf unter Berufung auf die Ökodesign-Anforderungen betreffend die in Anlage römisch eins Teil 1 genannten Ökodesign-Parameter untersagt, beschränkt oder behindert werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die betreffenden Ökodesign-Parameter von der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift erfasst sind und das Produkt allen einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift entspricht oder
    2. Ziffer 2
      die jeweils geltende ergänzende Rechtsvorschrift vorsieht, dass keine Ökodesign-Anforderung erforderlich ist.
  2. Absatz 3,Es ist zulässig, dass bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen Produkte gezeigt werden, die den Bestimmungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift nicht entsprechen, sofern deutlich sichtbar darauf hingewiesen wird, dass sie erst in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

Im RIS seit

28.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2015

Gesetzesnummer

20005348

Dokumentnummer

NOR40129302

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