Bundesrecht konsolidiert

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Hochschul-Zulassungsverordnung § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschul-Zulassungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 112/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 336/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

08.11.2013

Außerkrafttretensdatum

12.07.2018

Abkürzung

HZV

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Verfahren zur Feststellung der Eignung

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Materialien und Informationen zum Verfahren zur Feststellung der Eignung zum Bachelorstudium sind spätestens sechs Monate vor Durchführung des Verfahrens auf der Homepage der jeweiligen Pädagogischen Hochschule zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Die Feststellung der Eignung erfolgt nach dem Antrag auf Zulassung. Bei Bedarf können spezielle Eignungsfeststellungen (Paragraph 10,) angewendet werden. Die Feststellung der Eignung kann auch in Form von Nachweisen (Paragraph 11,) erfolgen, die von der Aufnahmewerberin oder vom Aufnahmewerber vorgelegt werden. Die Pädagogischen Hochschulen können weiters bei Bedarf Eignungs- und Beratungsgespräche durchführen.
  3. Absatz 3,Es ist vom Nachweis jener Eignungskriterien Abstand zu nehmen, die bei Erfüllung der wesentlichen Anforderungen für den angestrebten Beruf aufgrund einer anderen Erstsprache als Deutsch oder einer Behinderung im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,, nicht erfüllt werden können. Bei Bedarf sind im Rahmen des Eignungsfeststellungsverfahrens geeignete Ausgleichsmaßnahmen (zB Assistenz, Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher) vorzusehen.
  4. Absatz 4,Die Ergebnisse des Verfahrens zur Feststellung der Eignung sind der Aufnahmewerberin oder dem Aufnahmewerber schriftlich mitzuteilen.
  5. Absatz 5,Erfolgt auf Grund mangelnder Eignung eine Nichtzulassung zum Bachelorstudium, so hat dies mit Bescheid (Paragraph 25, des Hochschulgesetzes 2005) durch das Rektorat zu erfolgen.

Schlagworte

Informationsworkshop, Eignungsgespräch

Im RIS seit

20.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2018

Gesetzesnummer

20005333

Dokumentnummer

NOR40158229

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