Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Geschäftsordnung, Ersatz, Reisekosten und Barauslagen sowie die Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes der Schlichtungskommission § 11

Kurztitel

Geschäftsordnung, Ersatz, Reisekosten und Barauslagen sowie die Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes der Schlichtungskommission

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 11/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

10.01.2007

Außerkrafttretensdatum

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Ersatz der Reisekosten und Barauslagen, Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Die Mitglieder der Schlichtungskommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen.
  2. Absatz 2,Der oder dem Vorsitzenden, im Falle der Vertretung deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, gebührt für eine Sitzung oder mündliche Verhandlung eine Vergütung von 1.000,-- EUR. Ab einer Sitzungs- oder Verhandlungsdauer von vier Stunden gebührt zusätzlich eine Vergütung von 100,-- EUR für jede angefangene halbe Stunde.
  3. Absatz 3,Den Beisitzerinnen und Beisitzern sowie der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der oder des Vorsitzenden, die oder der im Nicht-Vertretungsfall an den Sitzungen und mündlichen Verhandlungen teilnimmt (siehe Paragraph eins, Absatz 2,), gebührt für die Teilnahme an einer Sitzung oder mündlichen Verhandlung eine Vergütung von 500,-- EUR. Ab einer Sitzungs- oder Verhandlungsdauer von vier Stunden gebührt diesen Mitgliedern zusätzlich ein Sitzungsgeld von 50,-- EUR für jede angefangene halbe Stunde.
  4. Absatz 4,Durch die Vergütung gemäß Absatz 2 und 3 wird sämtlicher Zeit- und Arbeitsaufwand abgegolten.

Schlagworte

Zeitaufwand, Sitzungsdauer

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2016

Gesetzesnummer

20005217

Dokumentnummer

NOR40086227

Navigation im Suchergebnis