(3)Absatz 3,Den Beisitzerinnen und Beisitzern sowie der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der oder des Vorsitzenden, die oder der im Nicht-Vertretungsfall an den Sitzungen und mündlichen Verhandlungen teilnimmt (siehe § 1 Abs. 2), gebührt für die Teilnahme an einer Sitzung oder mündlichen Verhandlung eine Vergütung von 500,-- EUR. Ab einer Sitzungs- oder Verhandlungsdauer von vier Stunden gebührt diesen Mitgliedern zusätzlich ein Sitzungsgeld von 50,-- EUR für jede angefangene halbe Stunde.Den Beisitzerinnen und Beisitzern sowie der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der oder des Vorsitzenden, die oder der im Nicht-Vertretungsfall an den Sitzungen und mündlichen Verhandlungen teilnimmt (siehe Paragraph eins, Absatz 2,), gebührt für die Teilnahme an einer Sitzung oder mündlichen Verhandlung eine Vergütung von 500,-- EUR. Ab einer Sitzungs- oder Verhandlungsdauer von vier Stunden gebührt diesen Mitgliedern zusätzlich ein Sitzungsgeld von 50,-- EUR für jede angefangene halbe Stunde.