Bundesrecht konsolidiert

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Geflügelhygieneverordnung 2007 § 38

Kurztitel

Geflügelhygieneverordnung 2007

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 100/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 219/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.11.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Schlachtung

Paragraph 38,
  1. Absatz eins,Geflügel darf nur unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004,, der Verordnung (EG) Nr. 854 aus 2004,, des LMSVG und der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 geschlachtet werden.
  2. Absatz 2,Schlachtgeflügel darf an Schlachtbetriebe nur geliefert werden, wenn
    1. Ziffer eins
      für jede Sendung eine Bestätigung (Begleitpapier) gemäß Paragraph 37, Absatz 6, beigelegt wird oder
    2. Ziffer 2
      für jede Herde unter Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 37, Absatz 4, das Herdenbestandsblatt nach Paragraph 36, Absatz eins, vom Tierhalter beigegeben wird oder
    3. Ziffer 3
      für jede Herde ein Begleitdokument gemäß Anhang römisch eins Kapitel römisch zehn der Verordnung (EG) Nr. 854 aus 2004, vom zuständigen amtlichen oder zugelassenen Tierarzt im Sinne des LMSVG beigegeben wird oder
    4. Ziffer 4
      für Sendungen von Schlachtgeflügel, die aus anderen Staaten bezogen werden, eine Bescheinigung vorgelegt wird, die den Bestimmungen der VEVO 2008 oder BVO 2008 entspricht.
  3. Absatz 3,Die Bestätigungen beziehungsweise Bescheinigungen gemäß Absatz eins, sind vom Betriebsinhaber mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.

Im RIS seit

06.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

20005323

Dokumentnummer

NOR40154041

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