(2)Absatz 2,Ein Verdacht gemäß Abs. 1 besteht jedenfalls dann, wenn innerhalb der ersten drei Lebenswochen mehr als fünf Prozent der Tiere erkranken oder verenden.Ein Verdacht gemäß Absatz eins, besteht jedenfalls dann, wenn innerhalb der ersten drei Lebenswochen mehr als fünf Prozent der Tiere erkranken oder verenden.