Bundesrecht konsolidiert

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Geflügelhygieneverordnung 2007 § 13

Kurztitel

Geflügelhygieneverordnung 2007

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 100/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.05.2007

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Meldepflichten bei Krankheitsverdacht

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Der Betriebsinhaber hat Anzeichen des Verdachtes auf das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit oder das Vorhandensein von Zoonosenerregern unverzüglich dem Betreuungstierarzt mitzuteilen. Dieser hat den Verdacht abzuklären. Bei Bestätigung desselben haben der Betriebsinhaber und der Betreuungstierarzt die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu verständigen. Anzeigepflichten nach dem Tierseuchengesetz bleiben unberührt.
  2. Absatz 2,Ein Verdacht gemäß Absatz eins, besteht jedenfalls dann, wenn innerhalb der ersten drei Lebenswochen mehr als fünf Prozent der Tiere erkranken oder verenden.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

20005323

Dokumentnummer

NOR40087323

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