Bundesrecht konsolidiert

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FinanzOnline-Verordnung 2006 Art. 1 § 3d

Kurztitel

FinanzOnline-Verordnung 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 97/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 325/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 3d

Inkrafttretensdatum

01.10.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FOnV 2006

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/06 Verkehrsteuern
32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken
34 Monopole

Text

Außerkraftsetzen der Zugangsdaten

Paragraph 3 d,
  1. Absatz eins,Das Finanzamt Österreich hat bekanntgegebene Zugangsdaten außer Kraft zu setzen, wenn dies erforderlich ist um den unbefugten Gebrauch zu unterbinden oder zu verhindern.
  2. Absatz 2,Das Finanzamt Österreich hat Zugangsdaten außer Kraft zu setzen, wenn es davon Kenntnis erlangt, dass der Teilnehmer über einen E-ID bzw. ein elektronisches Identifizierungsmittel im Sinne des Artikel 3, Ziffer 2, eIDAS-VO verfügt; das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Identifikation zur Teilnahme an FinanzOnline unter Verwendung des E-ID oder eines elektronischen Identifizierungsmittels im Sinne des Artikel 3, Ziffer 2, eIDAS-VO erfolgt.
  3. Absatz 3,Ab 1. Oktober 2029 hat das Finanzamt Österreich Zugangsdaten von natürlichen Personen außer Kraft zu setzen, wenn nicht ein Fall des Paragraph 3 a, Absatz 3, vorliegt.

Im RIS seit

28.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2024

Gesetzesnummer

20004639

Dokumentnummer

NOR40266550

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2006/97/A1P3d/NOR40266550

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