Bundesrecht konsolidiert

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Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer § 4

Kurztitel

Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 96/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 461/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

QZV Chemie OG

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Festlegung des Zielzustandes von Oberflächengewässern durch Umweltqualitätsnormen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Der gute chemische Zustand eines Oberflächengewässers wird für gemeinschaftsrechtlich geregelte Schadstoffe durch Umweltqualitätsnormen für die in Anlage A genannten Parameter festgelegt.
  2. Absatz 2,Die chemischen Komponenten des guten ökologischen Zustandes eines Oberflächengewässers werden für sonstige relevante Schadstoffe durch die Umweltqualitätsnormen für die in Anlage B genannten Parameter festgelegt.
  3. Absatz 3,Für die Parameter der Anlage A, Tabelle A.2, und Anlage B, Tabelle B.2, errechnet sich die Jahresdurchschnitts-Umweltqualitätsnorm als Summe aus der in den Tabellen A.2 und B.2 festgelegten zulässigen Zusatzkonzentration und der in Anlage C angegebenen bzw. gemäß Absatz 4, ermittelten Hintergrundkonzentration.
  4. Absatz 4,In den Anlagen A und B werden Umweltqualitätsnormen als Grenzwerte festgelegt. Die in Anlage C festgelegten Hintergrundkonzentrationen sind Richtwerte, die anzuwenden sind, soweit nicht insbesondere im Rahmen eines behördlichen Verfahrens oder aufgrund eines staatlich durchgeführten Monitorings davon abweichende Hintergrundkonzentrationen ermittelt wurden. Solche abweichende Hintergrundkonzentrationen sind vom Landeshauptmann als wasserwirtschaftlichem Planungsorgan jenes Bundeslandes, auf dessen Gebiet sich dieses Oberflächengewässer befindet, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

Im RIS seit

31.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2016

Gesetzesnummer

20004638

Dokumentnummer

NOR40125566

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2006/96/P4/NOR40125566

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