Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelhygiene-Einzelhandelsverordnung § 5

Kurztitel

Lebensmittelhygiene-Einzelhandelsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 92/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 213/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

21.06.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Fischereierzeugnisse

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Zur Deckung des Bedarfs eines anderen Betriebes ausgeübte Einzelhandelstätigkeiten von Betrieben, die Fischereierzeugnisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, zubereiten oder verarbeiten, stellen nur dann eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang im Sinne des Artikels 1 Absatz 5, Litera b, Sub-Litera, i, i, der genannten Verordnung dar, wenn der belieferte Betrieb ein Einzelhandelsbetrieb ist, in dem
    1. Ziffer eins
      das Erzeugnis als solches unmittelbar an den Endverbraucher abgegeben wird oder
    2. Ziffer 2
      eine eventuelle weitere Be- oder Verarbeitung im Sinne der genannten Verordnung nur auf direkten Wunsch des Endverbrauchers erfolgt oder
    3. Ziffer 3
      das Erzeugnis zu Zubereitungen weiterverarbeitet wird, die nicht dem Regelungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, unterliegen.
  2. Absatz 2,Betriebe, die ausschließlich Fischereierzeugnisse aus eigenen Aquakulturanlagen oder selbst gefischte oder gesammelte, wild lebende Fischereierzeugnisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, zubereiten oder verarbeiten und als Einzelhandelsbetriebe
    1. Ziffer eins
      den Bedarf eines anderen Betriebes im Sinne des Absatz eins, decken oder
    2. Ziffer 2
      direkt an den Endverbraucher abgeben,
    haben die Anforderungen folgender Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, zu erfüllen:
    • Strichaufzählung
      Anhang römisch drei, Abschnitt römisch acht, Kapitel römisch sieben und römisch acht.
  3. Absatz 3,Betriebe, die auch Fischereierzeugnisse, die nicht aus eigenen Aquakulturanlagen stammen oder nicht selbst gefischte oder gesammelte, wild lebende Fischereierzeugnisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, zubereiten oder verarbeiten und als Einzelhandelsbetriebe
    1. Ziffer eins
      den Bedarf eines anderen Betriebes im Sinne des Absatz eins, decken oder
    2. Ziffer 2
      direkt an den Endverbraucher abgeben,
    haben die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, zu erfüllen. Dies gilt nicht für Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung, die ausschließlich direkt an den Endverbraucher abgeben.
  4. Absatz 4,Einzelhandelsbetriebe, die Zubereitungs- oder Verarbeitungsprodukte von einem Betrieb im Sinne des Absatz eins, beziehen, dürfen diese nur unter den in Absatz eins, genannten Bedingungen in Verkehr bringen, be- oder verarbeiten.

Schlagworte

Bearbeitung, Zubereitungsprodukt

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

20004636

Dokumentnummer

NOR40099297

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2006/92/P5/NOR40099297

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