Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelhygiene-Einzelhandelsverordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelhygiene-Einzelhandelsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 92/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

02.03.2006

Außerkrafttretensdatum

20.03.2007

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Milch

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Zur Deckung des Bedarfs eines anderen Betriebes ausgeübte Einzelhandelstätigkeiten von Lebensmittelunternehmen, die Rohmilch im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, verarbeiten, stellen nur dann eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang im Sinne des Artikels 1 Absatz 5, Litera b, Sub-Litera, i, i, der genannten Verordnung dar, wenn der belieferte Betrieb Teil eines Einzelhandelsunternehmens ist, in dem
    1. Ziffer eins
      das Erzeugnis als solches unmittelbar an den Endverbraucher abgegeben wird oder
    2. Ziffer 2
      eine eventuelle weitere Be- oder Verarbeitung im Sinne der genannten Verordnung nur auf direkten Wunsch des Endverbrauchers erfolgt oder
    3. Ziffer 3
      das Erzeugnis zu Zubereitungen weiterverarbeitet wird, die nicht dem Regelungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, unterliegen.
  2. Absatz 2,Lebensmittelunternehmen, die auch Rohmilch von Tieren nicht eigener Haltung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, verarbeiten und als Einzelhandelsunternehmen
    1. Ziffer eins
      den Bedarf eines anderen Betriebes im Sinne des Absatz eins, decken oder
    2. Ziffer 2
      direkt an den Endverbraucher abgeben,
    haben die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, zu erfüllen. Dies gilt nicht für Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung, wo die Rohmilch im selben Betrieb zur Herstellung von erhitzten Speisen und Getränken dient, die unmittelbar zur direkten Abgabe an den Endverbraucher bestimmt sind.
  3. Absatz 3,Lebensmittelunternehmen, die Rohmilch zu wärmebehandelter Konsummilch oder nicht fermentierten Flüssigerzeugnissen auf Milchbasis - auch wenn diese gefroren oder tiefgekühlt sind - verarbeiten, und als Einzelhandelsunternehmen
    1. Ziffer eins
      den Bedarf eines anderen Betriebes im Sinne des Absatz eins, decken oder
    2. Ziffer 2
      direkt an den Endverbraucher abgeben,
    haben die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, zu erfüllen. Dies gilt nicht für Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung, wo die Rohmilch im selben Betrieb zur Herstellung von erhitzten Speisen und Getränken dient, die unmittelbar zur direkten Abgabe an den Endverbraucher bestimmt sind.
  4. Absatz 4,Einzelhandelsbetriebe, die Verarbeitungsprodukte von einem Lebensmittelunternehmen im Sinne des Absatz eins, beziehen, dürfen diese nur unter den in Absatz eins, genannten Bedingungen in Verkehr bringen, be- oder verarbeiten.

Schlagworte

Bearbeitung

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

20004636

Dokumentnummer

NOR40076219

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2006/92/P3/NOR40076219

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