Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Lebensmittelhygiene-Einzelhandelsverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelhygiene-Einzelhandelsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 92/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 65/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

21.03.2007

Außerkrafttretensdatum

20.06.2008

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Fleisch

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Zur Deckung des Bedarfs eines anderen Betriebes ausgeübte Einzelhandelstätigkeiten von Lebensmittelunternehmen, die Fleisch im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, be- oder verarbeiten oder die Verarbeitungsprodukte weiterverarbeiten, stellen nur dann eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang im Sinne des Artikels 1 Absatz 5, Litera b, Sub-Litera, i, i, der genannten Verordnung dar,
    1. Ziffer eins
      wenn die bearbeitete Menge einen Umfang von 5 Tonnen an entbeintem Fleisch oder die entsprechende Menge Fleisch mit Knochen pro Woche nicht überschreitet und
    2. Ziffer 2
      der belieferte Betrieb Teil eines Einzelhandelsunternehmens ist, in dem
      1. Litera a
        das Erzeugnis als solches unmittelbar an den Endverbraucher abgegeben wird oder
      2. Litera b
        eine eventuelle weitere Be- oder Verarbeitung im Sinne der genannten Verordnung nur auf direkten Wunsch des Endverbrauchers erfolgt oder
      3. Litera c
        das Erzeugnis zu Zubereitungen weiterverarbeitet wird, die nicht dem Regelungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, unterliegen.
  2. Absatz 2,Einzelhandelsunternehmen im Sinne des Absatz eins, haben die Anforderungen folgender Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Anhang römisch drei, Abschnitt römisch eins, Kapitel römisch fünf, Ziffer 2, Litera a, b, bezüglich der Innentemperatur des Fleisches und der Nebenprodukte und Ziffer 3, sowie Kapitel römisch sieben, Ziffer eins, Litera a, bezüglich der Temperaturen;
    2. Ziffer 2
      Anhang römisch drei, Abschnitt römisch zwei, Kapitel römisch fünf, Ziffer eins, Litera a, b, bezüglich der Innentemperatur des Fleisches und Ziffer 2,;
    3. Ziffer 3
      Anhang römisch drei, Abschnitt römisch drei mit der Maßgabe, dass nur Abschnitt römisch eins, Kapitel römisch fünf, Ziffer 2, Litera a, b, bezüglich der Innentemperatur des Fleisches und der Nebenprodukte und c sowie
      Ziffer 3, anzuwenden sind;
    4. Ziffer 4
      Anhang römisch drei, Abschnitt römisch fünf, Kapitel römisch zwei und römisch drei, ausgenommen Kapitel römisch drei, Ziffer 2, Litera c, in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b, In diesen Fällen ist eine Abkühlung auf +4°C oder weniger einzuhalten;
    5. Ziffer 5
      Anhang römisch drei, Abschnitt römisch sechs.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Absatz 2, gelten auch für Einzelhandelsunternehmen, die ausschließlich direkt an den Endverbraucher abgeben, nicht jedoch für Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung.
  4. Absatz 4,Einzelhandelsbetriebe, die Verarbeitungsprodukte von einem Lebensmittelunternehmen im Sinne des Absatz eins, beziehen, dürfen diese nur unter den in Absatz eins, genannten Bedingungen in Verkehr bringen, be- oder verarbeiten.

Schlagworte

Bearbeitung

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

20004636

Dokumentnummer

NOR40086804

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2006/92/P2/NOR40086804

Navigation im Suchergebnis