Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus und zu Anlagen für vergleichbare Tätigkeiten § 4

Kurztitel

Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus und zu Anlagen für vergleichbare Tätigkeiten

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 56/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.02.2006

Außerkrafttretensdatum

Index

58/01 Bergrecht

Text

Ausnahmegenehmigung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Behörde hat im Einzelfall auf begründeten Antrag desjenigen/derjenigen, der/die einen bergbaufremden Bau oder eine sonstige bergbaufremde Anlage errichten will, durch Bescheid Ausnahmen von den Sicherheitsabständen des Paragraph eins, Absatz eins, oder Paragraph 3, zuzulassen, wenn die Gefahr, die durch diese Abstände verhütet werden soll, im konkreten Fall nicht besteht oder durch andere Maßnahmen verhütet wird.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat im Einzelfall auf begründeten Antrag desjenigen/derjenigen, der/die einen Bau oder eine andere Anlage, der/die nicht dem Gewinnen geothermischer Energie oder dem Einbringen von Stoffen in geologische Strukturen dient, errichten will, durch Bescheid Ausnahmen von den Sicherheitsabständen der Paragraphen 2, oder 3 zuzulassen, wenn die Gefahr, die durch diese Abstände verhütet werden soll, im konkreten Fall nicht besteht oder durch andere Maßnahmen verhütet wird.

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2015

Gesetzesnummer

20004573

Dokumentnummer

NOR40074931

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2006/56/P4/NOR40074931

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