(1)Absatz eins,Bei der Errichtung von Bauten und anderen Anlagen, die nicht der Gewinnung von geothermischer Energie (§ 2 Abs. 2 Z 1 MinroG) oder der damit zusammenhängenden Aufbereitung dieser Energie dienen, sind zu Bohrlöchern von Sonden, die der Gewinnung geothermischer Energie dienen und in denen Kohlenwasserstoffe anfallen oder giftige oder unatembare Medien in Gefahr drohenden Mengen zu erwarten sind, die Sicherheitsabstände gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 einzuhalten.Bei der Errichtung von Bauten und anderen Anlagen, die nicht der Gewinnung von geothermischer Energie (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, MinroG) oder der damit zusammenhängenden Aufbereitung dieser Energie dienen, sind zu Bohrlöchern von Sonden, die der Gewinnung geothermischer Energie dienen und in denen Kohlenwasserstoffe anfallen oder giftige oder unatembare Medien in Gefahr drohenden Mengen zu erwarten sind, die Sicherheitsabstände gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, einzuhalten.