Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus und zu Anlagen für vergleichbare Tätigkeiten
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
02.06.2022
Außerkrafttretensdatum
Index
58/01 Bergrecht
Text
Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Bei der Errichtung von nicht Bergbauzwecken dienenden Bauten und anderen Anlagen sind folgende Sicherheitsabstände einzuhalten:
1. a)Ziffer eins, Litera a
Zu der Tagöffnung des Bohrlochs von Sonden
100 m,
soweit es sich bei den bergbaufremden Anlagen jedoch um öffentliche Verkehrsanlagen oder Freileitungen handelt
30 m.
Zu der Einhüllenden der explosionsgefährdeten Bereiche um technische Einrichtungen von Bergbauanlagen, die der Gewinnung oder Aufbereitung von gasförmigen oder flüssigen Kohlenwasserstoffen dienen
30 m.
Zu der Einhüllenden der explosionsgefährdeten Bereiche um technische Einrichtungen von Gasspeicherstationen
100 m,
soweit es sich bei den bergbaufremden Anlagen jedoch um öffentliche Verkehrsanlagen handelt
30 m.
Zu der Tagöffnung von Sonden, in denen Medien mit einem Schwefelwasserstoffgehalt von mehr als 1 Vol.-% anfallen oder zu erwarten sind
300 m,
soweit es sich bei den bergbaufremden Anlagen jedoch um öffentliche Verkehrsanlagen handelt
100 m,
soweit es sich bei den bergbaufremden Anlagen um Freileitungen handelt
30 m.
Zu der Einfriedung von anderen Bergbauanlagen, in denen Medien mit einem Schwefelwasserstoffgehalt von mehr als 1 Vol.-% anfallen oder zu erwarten sind
100 m.
Zu Rohrleitungen, in denen Medien mit einem Schwefelwasserstoffgehalt von mehr als 1 Vol.-% befördert werden
200 m,
soweit es sich bei den bergbaufremden Bauten jedoch um Einzelbauten oder Einzelgehöfte handelt
50 m.
Zum Bohrloch einer ehemals in Förderung gestandenen Sonde oder zu einem Bohrloch, in dem Kohlenwasserstoffe angefallen sind, das aber nicht in Produktion genommen wurde, sowie zum Bohrloch einer Sonde, über die giftige oder nicht atembare Medien in geologische Strukturen eingebracht wurden oder in denen solche Medien angefallen sind
5 m.
(2)Absatz 2,Abs. 1 Z 2 und 3 findet auf die Errichtung von Erdgasleitungsanlagen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 15 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, in der jeweils geltenden Fassung, keine Anwendung, wenn diese Anlagen im Notfallplan gemäß § 109 MinroG berücksichtigt werden und ein gemeinsames Sicherheitskonzept erstellt wird. Dies ist der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus auf Verlangen nachzuweisen.Absatz eins, Ziffer 2 und 3 findet auf die Errichtung von Erdgasleitungsanlagen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 15, des Gaswirtschaftsgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, in der jeweils geltenden Fassung, keine Anwendung, wenn diese Anlagen im Notfallplan gemäß Paragraph 109, MinroG berücksichtigt werden und ein gemeinsames Sicherheitskonzept erstellt wird. Dies ist der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus auf Verlangen nachzuweisen.
Im RIS seit
03.06.2022
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022
Gesetzesnummer
20004573
Dokumentnummer
NOR40244668