Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen zwischen Bund und dem Land Kärnten Art. 1

Kurztitel

Übereinkommen zwischen Bund und dem Land Kärnten

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 504/2006

Typ

K

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

23.12.2006

Außerkrafttretensdatum

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Der Bund und das Land Kärnten haben am 29. November 2006 ein Übereinkommen betreffend die Übernahme eines Teiles der Landesstraße B 317 Friesacher Straße als Bundesstraße S 37 Klagenfurter Schnellstraße abgeschlossen. Die Übernahme wird mit dem Zeitpunkt wirksam, in dem der Bund (Bundesstraßenverwaltung) auf der mautpflichtigen Strecke mit der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut beginnt. Der Zeitpunkt des Beginnes der Bemautung ergibt sich aus der gemäß Paragraph 16, Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 im Internet zu verlautbarenden Mautordnung.

Der zu übernehmende Straßenteil verläuft von der Anschlussstelle Klagenfurt/Nord (unmittelbar nach der Einbindung der Rampen von und zur A2 Süd Autobahn/Fahrtrichtung Villach) bis zur Anschlussstelle St.Veit/Nord mit ihren Zu- und Abfahrtsstraßen, einschließlich der Anschlussstellen Karnburg, Maria Saal, St.Veit/Industriegebiet, St.Veit/Süd und Brückl – St.Veit/Mitte mit ihren Zu- und Abfahrtsstraßen.

Gesetzesnummer

20005180

Dokumentnummer

NOR40085853

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