Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Urkundenarchivverordnung 2007
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2007
Außerkrafttretensdatum
23.12.2021
Abkürzung
UAV 2007
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
Technische Bedingungen und Signaturen
§ 1.Paragraph eins,
In einem Urkundenarchiv nach § 91c GOG gespeicherte elektronische Urkunden können dem Gericht im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV 2006, BGBl. II Nr. 481/2005) entweder in ihrer mit der Archivsignatur versehenen verkehrsfähigen Version als Anhang zum Schriftsatz oder unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffes, der den Zugriff auf die im Urkundenarchiv gespeicherte Urkunde ermöglicht, übermittelt werden. In einem Urkundenarchiv nach Paragraph 91 c, GOG gespeicherte elektronische Urkunden können dem Gericht im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2005,) entweder in ihrer mit der Archivsignatur versehenen verkehrsfähigen Version als Anhang zum Schriftsatz oder unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffes, der den Zugriff auf die im Urkundenarchiv gespeicherte Urkunde ermöglicht, übermittelt werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2021
Gesetzesnummer
20005173
Dokumentnummer
NOR40085616