(1)Absatz eins,Klinisch verdächtige Tiere sind bis zum Vorliegen des endgültigen Laborergebnisses, im Falle eines positiven Laborergebnisses bis zu deren Tötung, so aufzustallen, dass ein direkter Kontakt mit anderen Tieren verhindert wird. Verdächtige Tiere dürfen bis zur Abklärung des Verdachts nicht in Verkehr gebracht werden.