Bundesrecht konsolidiert

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Gewässerzustandsüberwachungsverordnung § 31

Kurztitel

Gewässerzustandsüberwachungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 479/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

22.12.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GZÜV

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

4. Teil
Daten- und Schlussbestimmungen

Datenverarbeitung und Datenübermittlung

Paragraph 31,
  1. Absatz eins,Die Ergebnisse der durchgeführten Überwachung sind unter Beachtung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung automationsunterstützt zu dokumentieren.
  2. Absatz 2,Die Daten jedes Vierteljahres sind innerhalb von drei Monaten nach dessen Ende dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach seinen Vorgaben standardisiert elektronisch zu übermitteln. Zur weiteren Zusammenführung kann sich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eines gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten, der laufend ein Qualitätssicherungssystem betreibt, bedienen.
  3. Absatz 3,Die Daten der Überwachung der Wassergüte in Oberflächengewässern und Grundwasser sowie deren Auswertungen sind im Wasserinformationssystem Austria (WISA) zu veröffentlichen. Den übermittelten Daten beigeschlossene Auswertungen können dabei berücksichtigt werden.

Schlagworte

Datenbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2016

Gesetzesnummer

20005172

Dokumentnummer

NOR40085597

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