Bundesrecht konsolidiert

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Gewässerzustandsüberwachungsverordnung § 2

Kurztitel

Gewässerzustandsüberwachungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 479/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

22.12.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GZÜV

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Überwachungsprogramme

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Zur Überwachung des Zustands der Gewässer sind für jeden Zeitraum, für den ein Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan (Paragraph 55 c,) erlassen wird, Überwachungsprogramme für die überblicksweise und die operative Überwachung (Paragraph 59 d, WRG 1959) zu erstellen. Die Überwachungsprogramme bilden gemeinsam mit den zu erstellenden Belastungsregistern (Paragraphen 59, 59 a, WRG 1959) und der Analyse der Eigenschaften (Paragraph 59, WRG 1959) wesentliche Instrumente der wasserwirtschaftlichen Planung, um Aussagen zur Zustandsbeurteilung der Gewässer und Informationen für die Erlassung von Maßnahmenprogrammen sowie deren Wirksamkeit zu erhalten.
  2. Absatz 2,Zur Unterstützung der überblicksweisen und operativen Überwachung können auch zeitlich begrenzte weitere Sondermessprogramme eingesetzt werden.
  3. Absatz 3,Überwachungsprogramme sind regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2016

Gesetzesnummer

20005172

Dokumentnummer

NOR40085568

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