Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewässerzustandsüberwachungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
22.12.2006
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GZÜV
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
Ziel
§ 1.Paragraph eins,
Ziel dieser Verordnung ist die fachliche Konkretisierung der Grundsätze der Überwachung für die Erhebung des Zustandes der Gewässer gemäß §§ 59c bis 59f WRG 1959, indem Ziel dieser Verordnung ist die fachliche Konkretisierung der Grundsätze der Überwachung für die Erhebung des Zustandes der Gewässer gemäß Paragraphen 59 c bis 59 f WRG 1959, indem
Kriterien für die Messstellenerrichtung, die zu überwachenden Parameter, die Zeiträume und die Frequenz der Messungen,
Methoden und Verfahren für die Probenahme und -analyse sowie für die Auswertung der Messdaten und
Vorgaben für die Datenverarbeitung und -übermittlung festgelegt werden.
Die daraus erzielten Messergebnisse sind die Basis für die Zustandsbeurteilung der Wasserkörper.
Schlagworte
Probeanalyse, Datenübermittlung
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2016
Gesetzesnummer
20005172
Dokumentnummer
NOR40085567