Bundesrecht konsolidiert

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Wasserkreislauferhebungsverordnung § 4

Kurztitel

Wasserkreislauferhebungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 478/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

22.12.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WKEV

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Messnetz

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Das staatliche Messnetz setzt sich aus dem Basismessnetz und dem Sondermessnetz zusammen.
  2. Absatz 2,Die Messstellen des Basismessnetzes sind ortsfeste, in Anbetracht der klimatischen und hydrologischen Schwankungen über lange Zeiträume betriebene Einrichtungen zur Erstellung von Wasserhaushaltsbilanzen von Flussgebieten und Grundwasserkörpern und zum Nachweis von natürlichen oder vom Menschen verursachten Änderungen des Wasserkreislaufes. Das Basismessnetz hat auch in sinngemäßer Anwendung die Ziele der überblicksweisen Überwachung gemäß Paragraph 59 e, WRG 1959 zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Bei den Sondermessnetzen können unterschieden werden:
    1. Ziffer eins
      Messstellen für Planungs- und Versuchszwecke:
      Diese werden im Zusammenhang mit der Planung von wasserwirtschaftlichen Projekten eingerichtet bzw. dienen der Forschung und Lehre, zB zur Erprobung neuer Geräte oder Verfahren (Paragraph 59 c, Absatz 3, Ziffer 2, WRG 1959).
    2. Ziffer 2
      Messstellen für besondere Zwecke:
      Diese werden zur Erreichung bestimmter wasserwirtschaftlicher Ziele, wie zB für den Wasserstands- und Hochwassernachrichtendienst, für die Informationsverdichtung oder wenn das Risiko der Verfehlung des guten mengenmäßigen Zustands eines Grundwasserkörpers gegeben ist, errichtet.

Schlagworte

Planungszweck, Wasserstandsnachrichtendienst

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2017

Gesetzesnummer

20005166

Dokumentnummer

NOR40085486

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