Bundesrecht konsolidiert

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Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung § 6a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 471/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 14/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6a

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

30.12.2020

Abkürzung

VERA-V

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Meldungen zu Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien

Paragraph 6 a,
  1. Absatz eins,CRR-Kreditinstitute gemäß Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer eins, BWG mit Sitz im Inland sowie CRR-Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die Meldungen zu privaten Wohnimmobilienfinanzierungen entsprechend der Anlage H halbjährlich auf unkonsolidierter Basis zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Für die Zwecke von Meldungen gemäß Absatz eins, sind:
    1. Ziffer eins
      Private Wohnimmobilienfinanzierung: Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien gemäß Paragraph 2, Ziffer 46, BWG,
      1. Litera a
        die für den Bau oder Erwerb von Wohnimmobilien gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/2401, Amtsblatt Nummer L 347 vom 28.12.2017 Seite 1, bestimmt sind,
      2. Litera b
        deren Kreditnehmer eine oder mehrere, höchstens aber vier natürliche Personen als Verbraucher gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 3, des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, sind, und
      3. Litera c
        die
        1. Sub-Litera, a, a
          mit einer Liegenschaft im Inland besichert werden oder
        2. Sub-Litera, b, b
          mit keiner Liegenschaft besichert werden, wenn zumindest ein Kreditnehmer gemäß Litera b, seinen Hauptwohnsitz im Inland hat;
    2. Ziffer 2
      Junger Kreditnehmer: ein Kreditnehmer, welcher zum Zeitpunkt der Kreditvergabe sein 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
    3. Ziffer 3
      Vermietung: die dauerhafte entgeltliche Überlassung einer Wohnimmobilie gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
    4. Ziffer 4
      Eigenbedarf: jede Nutzung einer Wohnimmobilie gemäß Artikel 4 Absatz eins, Nr. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, außer einer Nutzung zur Vermietung gemäß Ziffer 3,;
    5. Ziffer 5
      Beleihungsquote: die Beleihungsquote gemäß Paragraph 22 b, Absatz 2, Ziffer eins, BWG;
    6. Ziffer 6
      Schuldenquote: die Schuldenquote gemäß Paragraph 22 b, Absatz 2, Ziffer 2, BWG;
    7. Ziffer 7
      Schuldendienstquote: die Schuldendienstquote gemäß Paragraph 22 b, Absatz 2, Ziffer 3, BWG;
    8. Ziffer 8
      Eigenfinanzierungsanteil: der Quotient aus den Gesamtinvestitionskosten nach Abzug des Kreditvolumens, das zur Finanzierung der Gesamtinvestitionskosten gewährt wurde, und den Gesamtinvestitionskosten für den Bau oder Erwerb der Immobilien, für die die Fremdkapitalfinanzierung gewährt wurde;
    9. Ziffer 9
      Leveragequote: der Quotient aus dem Kreditvolumen und der Summe der Marktwerte der als Sicherheit dienenden Immobilien, wobei von den Marktwerten der als Sicherheit dienenden Immobilien die auf diesen lastenden Vorlasten abgezogen werden;
    10. Ziffer 10
      Anfänglich zins-/tilgungsfrei: Fremdkapitalfinanzierungen, für die eine zins- oder tilgungsfreie Periode von mindestens 12 Monaten vereinbart wurde, in der der Kreditnehmer keine Zins- oder Tilgungszahlungen zu leisten hat. Die zins-/tilgungsfreie Periode beginnt
      1. Litera a
        bei Fremdkapitalfinanzierungen, die für den Bau von Immobilien gewährt werden, mit Baufertigstellung;
      2. Litera b
        bei allen anderen Fremdkapitalfinanzierungen mit Auszahlung der Kreditsumme, im Falle einer Auszahlung in mehreren Teilen mit Auszahlung des ersten Teilbetrags;
    11. Ziffer 11
      Marktwert: im Hinblick auf Immobilien der Marktwert gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 76 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
    12. Ziffer 12
      Einkommen: bei natürlichen Personen als Kreditnehmer das jährliche Nettoeinkommen unter Berücksichtigung von Steuern, Abgaben und regelmäßigen Transferleistungen.
  3. Absatz 3,Bei der Angabe des Kreditvolumens sowie bei der Berechnung der jeweiligen Kennzahlen und Indikatoren sind für die Abschnitte A bis C der Anlage H die Werte zum Zeitpunkt der Vergabe der privaten Wohnimmobilienfinanzierung heranzuziehen und für Abschnitt D der Anlage H die Werte zum Meldestichtag gemäß Absatz 4,
  4. Absatz 4,Meldestichtage für Meldungen gemäß Absatz eins, sind der 30. Juni für den Berichtszeitraum 1. Jänner bis 30. Juni und der 31. Dezember für den Berichtszeitraum 1. Juli bis 31. Dezember. Meldungen zu den Abschnitten A bis C der Anlage H sind anhand der im jeweiligen Berichtszeitraum neu vergebenen privaten Wohnimmobilienfinanzierungen zu erstatten. Meldungen zu Abschnitt D der Anlage H sind anhand der am jeweiligen Meldestichtag bestehenden privaten Wohnimmobilienfinanzierungen zu erstatten. Die Meldungen sind unverzüglich, spätestens aber bis zum 45. Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.

Schlagworte

Zinszahlung

Im RIS seit

24.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2020

Gesetzesnummer

20005165

Dokumentnummer

NOR40211877

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