Bundesrecht konsolidiert

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Erstellung von Indizes der Preisentwicklung von Importen § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erstellung von Indizes der Preisentwicklung von Importen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 464/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 27/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

29.01.2016

Außerkrafttretensdatum

24.03.2023

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Periodizität, Erhebungsstichtag

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Es sind zu erheben:
    1. Ziffer eins
      die Importpreise und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,) für folgende Klassen der ÖCPA 2008 monatlich: 06.10 (Erdöl), 21.10 (Pharmazeutische Grundstoffe), 21.20 (Pharmazeutische Spezialitäten und sonstige pharmazeutische Erzeugnisse), 24.41 (Edelmetalle und Halbzeug daraus), 26.20 (Datenverarbeitungsgeräte und periphere Geräte), 26.30 (Geräte und Einrichtungen der Telekommunikationstechnik), 29.10 (Kraftwagen und Kraftwagenmotoren) und 29.32 (Andere Teile und anderes Zubehör für Kraftwagen);
    2. Ziffer 2
      die Importpreise und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,) für Güter der Abschnitte A (Erzeugnisse der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei), B (Bergbauerzeugnisse; Steine und Erden), C (Hergestellte Waren) und D (Energie und Dienstleistungen der Energieversorgung) der ÖCPA 2008 vierteljährlich;
    3. Ziffer 3
      die produktspezifischen Strukturdaten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, jährlich.
  2. Absatz 2,Die Erhebungen gemäß Absatz eins, haben stichtagsbezogen zu erfolgen. Der Stichtag ist
    1. Ziffer eins
      für die Erhebungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, der 15. jeden Monats und
    2. Ziffer 2
      für die Erhebungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, der 15. des 2. Monats jedes Quartals.
  3. Absatz 3,Fällt bei den Erhebungen gemäß Absatz 2, der Stichtag auf einen Sonn- oder Feiertag, so ist der Stichtag der darauf folgende Arbeitstag.

Schlagworte

Stahlkonstruktion, Sonntag

Im RIS seit

29.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2023

Gesetzesnummer

20005145

Dokumentnummer

NOR40179447

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2006/464/P2/NOR40179447

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