Bundesrecht konsolidiert

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Erstellung von Indizes der Preisentwicklung von Importen § 10

Kurztitel

Erstellung von Indizes der Preisentwicklung von Importen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 464/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Auskunftspflicht; Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Für die Erhebungen gemäß Paragraph 5, besteht für die von der Bundesanstalt nach Paragraph 6, ausgewählten statistischen Einheiten Auskunftspflicht gemäß Paragraph 9, des Bundesstatistikgesetzes 2000.
  2. Absatz 2,Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die im eigenen Namen eine gemäß Paragraph 6, ausgewählte statistische Einheit führen oder für eine solche verantwortlich zeichnen.
  3. Absatz 3,Die Auskunftspflichtigen gemäß Absatz eins, sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese bis zum Zehnten des dem Berichtsmonat folgenden Monats der Bundesanstalt an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 66, des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2016

Gesetzesnummer

20005145

Dokumentnummer

NOR40085191

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