als Prüferin/Prüfer zwei Sachverständige aus den im § 3 Abs. 1 genannten Fachgebieten, die auf Grund praktischer Erfahrungen mit den Anforderungen an den Beruf einer/eines Pharmareferentin/Pharmareferenten vertraut sind, undals Prüferin/Prüfer zwei Sachverständige aus den im Paragraph 3, Absatz eins, genannten Fachgebieten, die auf Grund praktischer Erfahrungen mit den Anforderungen an den Beruf einer/eines Pharmareferentin/Pharmareferenten vertraut sind, und