Bundesrecht konsolidiert

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Ärztekammer-Wahlordnung 2006 § 17

Kurztitel

Ärztekammer-Wahlordnung 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 459/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.12.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄKWO 2006

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Tätigkeit der Wahlkommission

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Das Amt eines weiteren Mitglieds oder Ersatzmitglieds der Wahlkommission ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme alle ordentlichen Kammerangehörigen verpflichtet sind, sofern sie nicht stichhaltige persönliche Gründe für eine Ablehnung glaubhaft machen können.
  2. Absatz 2,Der (Die) Vorsitzende und die weiteren Mitglieder einschließlich der Ersatzmitglieder sind zu strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der Aufgaben verpflichtet.
  3. Absatz 3,Der (Die) Vorsitzende hat den weiteren Mitgliedern und Ersatzmitgliedern das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzunehmen.
  4. Absatz 4,Dem (Der) Vorsitzenden, den weiteren Mitgliedern und Ersatzmitgliedern gebührt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme eine von der Ärztekammer zu tragende Aufwandsentschädigung in Geld. Die Höhe derselben ist vom Kammervorstand zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2016

Gesetzesnummer

20005158

Dokumentnummer

NOR40085370

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