(2)Absatz 2,Die Anzeige hat den Nachweis zu enthalten, dass die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen für die Durchführung einer Teilzeitausbildung eingehalten werden. Ist im Rahmen der Teilzeitausbildung der Einsatz elektronisch unterstützter Lehr- und Lernformen geplant, hat die Anzeige Nachweise über das Vorliegen der in § 5 Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen zu enthalten.Die Anzeige hat den Nachweis zu enthalten, dass die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen für die Durchführung einer Teilzeitausbildung eingehalten werden. Ist im Rahmen der Teilzeitausbildung der Einsatz elektronisch unterstützter Lehr- und Lernformen geplant, hat die Anzeige Nachweise über das Vorliegen der in Paragraph 5, Absatz 2, festgelegten Voraussetzungen zu enthalten.