Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheits- und Krankenpflege-Teilzeitausbildungsverordnung § 7

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflege-Teilzeitausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 455/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

25.11.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GuK-TAV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Abhaltung einer Teilzeitausbildung – Anzeigepflicht

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die Abhaltung einer Teilzeitausbildung an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege ist vom Rechtsträger spätestens drei Monate vor Beginn der Teilzeitausbildung dem Landeshauptmann/der Landeshauptfrau anzuzeigen. Wird die Genehmigung innerhalb von drei Monaten nicht versagt, so gilt sie als erteilt.
  2. Absatz 2,Die Anzeige hat den Nachweis zu enthalten, dass die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen für die Durchführung einer Teilzeitausbildung eingehalten werden. Ist im Rahmen der Teilzeitausbildung der Einsatz elektronisch unterstützter Lehr- und Lernformen geplant, hat die Anzeige Nachweise über das Vorliegen der in Paragraph 5, Absatz 2, festgelegten Voraussetzungen zu enthalten.
  3. Absatz 3,Die Genehmigung ist zu versagen, wenn gegen die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen für Teilzeitausbildungen verstoßen wird.

Schlagworte

Gesundheitspflege, Lehrform

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

20005152

Dokumentnummer

NOR40085316

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