Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflege-Weiterbildungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
25.11.2006
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GuK-WV
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Inhalt und Umfang von Weiterbildungen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Inhalte von Weiterbildungen haben
den neuesten pflegewissenschaftlichen und medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen und Erfahrungen sowie erforderlichenfalls Erkenntnissen und Erfahrungen anderer für die Berufsausübung relevanter Wissensbereiche Rechnung zu tragen sowie
sicherzustellen, dass mit der Weiterbildung die für die jeweilige Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten von den Teilnehmern/Teilnehmerinnen erworben werden.
(2)Absatz 2,Den Anforderungen des Abs. 1 haben Weiterbildungen auch hinsichtlich des Umfangs einschließlich des Verhältnisses zwischen theoretischer und praktischer Ausbildung zu entsprechen.Den Anforderungen des Absatz eins, haben Weiterbildungen auch hinsichtlich des Umfangs einschließlich des Verhältnisses zwischen theoretischer und praktischer Ausbildung zu entsprechen.
(3)Absatz 3,Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann Empfehlungen über die gemäß Abs. 1 und 2 erforderlichen Inhalte und Umfang für einzelne Weiterbildungen im Volltext im Internet auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen veröffentlichen.Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann Empfehlungen über die gemäß Absatz eins und 2 erforderlichen Inhalte und Umfang für einzelne Weiterbildungen im Volltext im Internet auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
20005140
Dokumentnummer
NOR40085141