Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheits- und Krankenpflege-Weiterbildungsverordnung § 11

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflege-Weiterbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 453/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

25.11.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GuK-WV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Inhalt und Umfang von Weiterbildungen

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Die Inhalte von Weiterbildungen haben
    1. Ziffer eins
      den neuesten pflegewissenschaftlichen und medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen und Erfahrungen sowie erforderlichenfalls Erkenntnissen und Erfahrungen anderer für die Berufsausübung relevanter Wissensbereiche Rechnung zu tragen sowie
    2. Ziffer 2
      sicherzustellen, dass mit der Weiterbildung die für die jeweilige Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten von den Teilnehmern/Teilnehmerinnen erworben werden.
  2. Absatz 2,Den Anforderungen des Absatz eins, haben Weiterbildungen auch hinsichtlich des Umfangs einschließlich des Verhältnisses zwischen theoretischer und praktischer Ausbildung zu entsprechen.
  3. Absatz 3,Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann Empfehlungen über die gemäß Absatz eins und 2 erforderlichen Inhalte und Umfang für einzelne Weiterbildungen im Volltext im Internet auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20005140

Dokumentnummer

NOR40085141

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