Bundesrecht konsolidiert

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Gute Laborpraxis 2006 § 1

Kurztitel

Gute Laborpraxis 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 450/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

24.11.2006

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph eins,

Die nichtklinische Prüfung von Arzneimitteln zur Erlangung nichtklinischer Daten im Sinne des Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer 19, des Arzneimittelgesetzes, die dem Nachweis der Unbedenklichkeit dienen, hat entsprechend dem Stand von Wissenschaft und Technik zu erfolgen. Dabei sind jedenfalls die im Anhang der Richtlinie 2004/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen angeführten Grundsätze der Guten Laborpraxis zu beachten.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Gesetzesnummer

20005138

Dokumentnummer

NOR40085070

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