Bundesrecht konsolidiert

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Verbot des Inverkehrbringens einer Maschine Art. 1

Kurztitel

Verbot des Inverkehrbringens einer Maschine

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 436/2006

Typ

K

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

22.11.2006

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

  1. Ziffer eins
    Die elektrische Handbohrmaschine der Marke V-TOOLS, Typ VT-8505, (Importeur in den Gemeinsamen Markt: Volume Trading B.V., Tennesseedreef 20, NL-3565 CJ Utrecht, Niederlande) erfüllt nicht die grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach Paragraph 47 und Paragraph 70, MSV (Anhang römisch eins Punkt 1.5.1. und Punkt 1.7.3 der Richtlinie 98/37/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen, Amtsblatt Nummer L 207 vom 23.07.1998 Seite 1).
  2. Ziffer 2
    Die Nichterfüllung dieser grundlegenden Sicherheitsanforderungen (Schutzmaßnahmen gegen Gefahren durch elektrische Energie, Kennzeichnung) wurde von den deutschen Behörden festgestellt und in der Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 11. Oktober 2006, MD-2005-107, bestätigt. Die Stellungnahme der Europäischen Kommission wird in der Anlage wiedergegeben.
  3. Ziffer 3
    Das Inverkehrbringen von elektrischen Handbohrmaschinen der Marke V-TOOLS, Typ VT-8505, wird demgemäß verboten.
  4. Ziffer 4
    Inverkehrbringer in Österreich haben im Wege ihres Vertriebsnetzes Maßnahmen zu setzen, um eine entsprechende Nachrüstung bereits ausgelieferter Maschinen zu ermöglichen, um die Übereinstimmung mit den angeführten grundlegenden Sicherheitsanforderungen herzustellen. Nachrüstungen müssen für den Verwender der Maschine kostenlos erfolgen. Ist eine Nachrüstung aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, so sind die Maschinen, soweit greifbar, zurückzunehmen.
  5. Ziffer 5
    Die Marktüberwachungsbehörden haben zur Umsetzung dieser Kundmachung entsprechende behördliche Maßnahmen zu setzen.
  6. Ziffer 6
    Die österreichischen Interessenverbände der einschlägigen Inverkehrbringer und Vertreiber werden aufgefordert, bei der Herstellung des Rechtszustandes mitzuwirken.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2015

Gesetzesnummer

20005117

Dokumentnummer

NOR40084734

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