Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Oktober 2006, G 124/06-6, V 44/06-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 27. Oktober 2006, zu Recht erkannt:Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Oktober 2006, G 124/06-6, römisch fünf 44/06-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 27. Oktober 2006, zu Recht erkannt:
„Die Wortfolge „Liefer- und Dienstleistungsaufträge .....1 600 €“ in der letzten Zeile des § 1 der Verordnung der Bundesregierung betreffend die Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes, BGBl. II Nr. 324/2002, war gesetzwidrig.“„Die Wortfolge „Liefer- und Dienstleistungsaufträge .....1 600 €“ in der letzten Zeile des Paragraph eins, der Verordnung der Bundesregierung betreffend die Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2002,, war gesetzwidrig.“