Einrichtung der Kommission
§ 1.Paragraph eins,
Beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz wird eine Kommission zur Beobachtung der Entwicklung der Schwerarbeit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung, BGBl. II Nr. 104/2006, (im Folgenden „Kommission“ genannt) eingerichtet. Beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz wird eine Kommission zur Beobachtung der Entwicklung der Schwerarbeit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006,, (im Folgenden „Kommission“ genannt) eingerichtet.