(1)Absatz eins,Betriebe, die Fütterungsarzneimittel herstellen, kontrollieren oder in Verkehr bringen, müssen über fachkundiges und angemessen qualifiziertes Personal in ausreichender Zahl verfügen, insbesondere über mindestens eine eigens benannte verantwortliche Person zur Überwachung der Herstellung, der Qualitätskontrolle, der Lagerung oder des Transportes von Fütterungsarzneimitteln.