Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
LMSVG-EU-QuaDG-Abgabenverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
11.10.2006
Außerkrafttretensdatum
01.12.2022
Abkürzung
LMSVG-EU-QuaDG-AbV
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Ausfuhrberechtigung
§ 4.Paragraph 4,
Für die Erteilung einer Ausfuhrberechtigung ist unbeschadet des § 2 eine Gebühr in der Höhe von 180 € zu entrichten. Für die Erteilung einer Ausfuhrberechtigung ist unbeschadet des Paragraph 2, eine Gebühr in der Höhe von 180 € zu entrichten.
Anmerkung
Gemäß §§ 61 Abs. 4, 61a Abs. 3 und 63 Abs. 4 LMSVG sowie § 11 Abs. 4 EU-QuaDG unterliegen die in der LMSVG-Abgabenverordnung genannten Gebühren einer Valorisierung. Die sich ändernden Beträge werden auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz veröffentlicht und sind unter folgendem Link abrufbar:
https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/lebensmittel/lebensmittelkontrolle/lm_gebuehren.html
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2022
Gesetzesnummer
20005023
Dokumentnummer
NOR40082403