Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
LMSVG-EU-QuaDG-Abgabenverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
11.10.2006
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
LMSVG-EU-QuaDG-AbV
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Zulassung von Kontrollstellen
§ 3.Paragraph 3,
Für die Zulassung von Kontrollstellen ist unbeschadet des § 2 eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 528 € zu entrichten. Für die Zulassung von Kontrollstellen ist unbeschadet des Paragraph 2, eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 528 € zu entrichten.
Anmerkung
Gemäß §§ 61 Abs. 4, 61a Abs. 3 und 63 Abs. 4 LMSVG sowie § 11 Abs. 4 EU-QuaDG unterliegen die in der LMSVG-Abgabenverordnung genannten Gebühren einer Valorisierung. Die sich ändernden Beträge werden auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz veröffentlicht und sind unter folgendem Link abrufbar:
https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/lebensmittel/lebensmittelkontrolle/lm_gebuehren.html
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2022
Gesetzesnummer
20005023
Dokumentnummer
NOR40082402