Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung der BKZoon § 5

Kurztitel

Geschäftsordnung der BKZoon

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 380/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

11.10.2006

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Sitzungen des Rates

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Einberufung von Sitzungen der BKZoon erfolgt mindestens zweimal jährlich schriftlich durch den Vorsitzenden, mindestens vierzehn Tage vor dem Sitzungstermin unter Bekanntgabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung. Die Einladung kann auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen. Allfällige Sachunterlagen sind ehest möglich zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Mindestens fünf Mitglieder können die Einberufung einer Sitzung in einer bestimmten Angelegenheit verlangen. Die Sitzung ist dann binnen einer Woche gemäß Absatz eins, einzuberufen. Das Verlangen ist in schriftlicher Form einzubringen und hat eine entsprechende schriftliche Begründung zu enthalten.
  3. Absatz 3,Der Vorsitzende kann in Krisenfällen zu einer Sitzung einberufen ohne die Bestimmungen des Absatz eins und 2 einzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20005022

Dokumentnummer

NOR40082394

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