(1)Absatz eins,Die Einberufung von Sitzungen der BKZoon erfolgt mindestens zweimal jährlich schriftlich durch den Vorsitzenden, mindestens vierzehn Tage vor dem Sitzungstermin unter Bekanntgabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung. Die Einladung kann auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen. Allfällige Sachunterlagen sind ehest möglich zur Verfügung zu stellen.