Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung der BKZoon § 2

Kurztitel

Geschäftsordnung der BKZoon

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 380/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

11.10.2006

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Vorsitz

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Der Vorsitzende hat die Sitzungen der BKZoon einzuberufen und die BKZoon nach außen zu vertreten.
  2. Absatz 2,Zur Unterstützung des Vorsitzenden wird eine Geschäftsstelle im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen eingerichtet, die sich aus für die Zoonosenkoordination und für die Zoonosenüberwachung zuständigen Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen und weiteren Mitarbeitern der für die einzelnen Fachbereiche zuständigen Organisationseinheiten zusammensetzt. Sie hat folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Unterstützung des Vorsitzenden
    2. Ziffer 2
      Administration von Zuschriften und Anträgen
    3. Ziffer 3
      Information der Mitglieder
    4. Ziffer 4
      Vorbereitung und Organisation der Sitzungen der BKZoon
    5. Ziffer 5
      Erstellung des Protokolls
    6. Ziffer 6
      Evidenthaltung einer Liste aller Mitglieder und deren Stellvertreter sowie der Ansprechpartner der Geschäftsstelle.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder der Geschäftsstelle sind berechtigt, bei den Sitzungen der BKZoon anwesend zu sein. Sofern sie nicht Mitglied der BKZoon sind, haben sie weder Antrags- noch Stimmrecht.

Schlagworte

Antragsrecht

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20005022

Dokumentnummer

NOR40082391

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